Altersteilzeit

Häufige Fragen

Hier findest Du alles wichtige zur Altersteilzeit und was man bei der Beantragung beachten sollte.  

Was ist eigentlich Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Besonderheiten der Altersteilzeit sind:

  • Das Einkommen verringert sich während der Altersteilzeit, aber einen Teil des Einkommensverlustes gleicht die Stadt Wien als Dienstgeberin aus.
  • Gesetzliche Pensionsansprüche und Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben trotz der Altersteilzeit unverändert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Altersteilzeit ist nur möglich, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ob wichtige dienstliche Interessen vorliegen, entscheidet die Dienststelle.

Welche Voraussetzungen gibt es für Beamte?
  • Sie müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen in den 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich mindestens 27 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Dabei darf das Beschäftigungsausmaß in keinem einzigen der 12 Monate unter 24 Stunden pro Woche gelegen haben.
  • Sie müssen mit Beginn der Altersteilzeit Ihre Arbeitszeit um mindestens 40 % und höchstens 60 % reduzieren.
  • Sie müssen eine bestehende erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung mit Beginn der Altersteilzeit beenden.
  • Ihre Altersteilzeit muss bis zur Versetzung in den Ruhestand dauern und muss spätestens mit Ablauf des Monats enden, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, um ohne Abschläge in Pension gehen zu können. Wenn Sie nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Pension gehen können, muss Ihre Altersteilzeit jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden.
  • Sie müssen gleichzeitig mit der Altersteilzeit Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ende der Altersteilzeit beantragen.
  • Ihrer Altersteilzeit dürfen keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Welche Voraussetzungen gibt es für Vertragsbedienstete?
  • Die Altersteilzeit muss durch das AMS gefördert werden.
  • Sie müssen spätestens 5 Jahre nach Beginn der Altersteilzeit das gesetzliche Pensionsalter erreichen.
  • Sie müssen innerhalb der letzten 25 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt mindestens 15 Jahre eine Beschäftigung ausgeübt haben, bei der Sie arbeitslosenversichert waren.
  • Sie beziehen weder eine Alterspension, noch ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, noch einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
  • Sie müssen in den 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich mindestens 27 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Dabei darf das Beschäftigungsausmaß in keinem einzigen der 12 Monate unter 24 Stunden pro Woche gelegen haben.
  • Sie müssen mit Beginn der Altersteilzeit Ihre Arbeitszeit um mindestens 40 % und höchstens 60 % reduzieren.
  • Sie müssen eine bestehende erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung mit Beginn der Altersteilzeit beenden.
  • Ihre Altersteilzeit muss bis zum Pensionsantritt dauern und muss spätestens mit Ablauf des Monats enden, in dem Sie Ihr gesetzliches Pensionsalter erreichen.
  • Sie müssen gleichzeitig mit der Altersteilzeit die einvernehmliche Auflösung Ihres Dienstverhältnisses mit Ende der Altersteilzeit beantragen.
  • Ihrer Altersteilzeit dürfen keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Wie kann ich Altersteilzeit beantragen?

Bitte klären Sie vor Antragstellung mit Ihrer Dienststelle ab, ob der Altersteilzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen!

Beachten Sie bitte bei einem Antrag auf Altersteilzeit folgende Punkte:

  • Sie müssen für den Antrag auf Altersteilzeit in Ihrer Dienststelle abgeben.
  • Der Antrag auf Altersteilzeit ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich zu stellen. Von dieser Frist kann nicht abgesehen werden.
  • Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit gestellt werden.
  • Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen und mit einemMonatsletzten enden.
  • Sie müssen dem Antrag auf Altersteilzeit eine Bestätigung über den Zeitpunkt, zudem Sie ohne Abschläge in Pension/Alterspension gehen können, beilegen.
  • Mit dem Ausfüllen des Antragsformulars beantragen Sie gleichzeitig Ihre Versetzungin den Ruhestand/Einvernehmliche Auflösung mit Ende der Altersteilzeit.
  • Sie dürfen zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit Ihr aktuelles Beschäftigungsausmaß nicht ändern.
Welches Beschäftigungsausmaß ist während der Altersteilzeit zulässig?

Abhängig von dem durchschnittlichen Stundenausmaß ist eine Altersteilzeit in folgendem Stundenausmaß möglich:

Ab wann kann ich in Altersteilzeit gehen?

Männer: Sie können frühestens ab dem 60. Lebensjahr in Altersteilzeit gehen. Das ist 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter von 65 Jahren.

Frauen: Sie können frühestens 5 Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsalter in Altersteilzeit gehen. Das gesetzliche Pensionsalter für Frauen ist nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vom Geburtsdatum abhängig. Es steigt ab 1. Jänner 2024 jedes Jahr um 6 Monate, bis es mit dem gesetzlichen Pensionsalter von 65 Jahren für Männer gleich ist.

Für Frauen gilt folgende Staffelung:

Was muss ich bei der Beantragung beachten?
  • Sie müssen dem Antrag auf Altersteilzeit einen Sozialversicherungsdatenauszug beilegen. Diesen erhalten Sie bei Ihrem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger.
  • Weiters müssen Sie dem Antrag auf Altersteilzeit eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters beilegen. Diese Bestätigung darf zu Beginn der Altersteilzeit maximal 6 Monate alt sein. Ein Formular für die Beantragung dieser Bestätigung bei der PVA finden Sie auf der Online-Informationsplattform.
  • Mit dem Ausfüllen des Antragsformulars beantragen Sie gleichzeitig die einvernehmliche Auflösung Ihres Dienstverhältnisses mit Ende der Altersteilzeit. Ein eigener Antrag auf einvernehmliche Auflösung ist nicht notwendig.

Was passiert, wenn der Arbeitsmarktservice (AMS) feststellt, dass nicht genug arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorliegen?

Wenn nicht genug arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorliegen, bekommt die Stadt Wien keine Förderung. Da diese Förderung jedoch eine Voraussetzung für Altersteilzeit ist, liegt keine Altersteilzeit vor. Dies hat zur Folge, dass die abgeschlossene Vereinbarung über die Altersteilzeit unwirksam ist und der Lohnausgleich, der bisher erhalten wurde, zurück zu zahlen ist.

Man wird dann unverzüglich mit jenem Stundenausmaß eingesetzt, das vor Beginn der Altersteilzeit bestanden hat.

Hinweis: Die Förderung kann beim AMS durch die Stadt Wien erst beantragt werden, wenn die Altersteilzeit bereits begonnen hat. Es dauert mindestens einen Kalendermonat, unter Umständen auch länger, bis das AMS feststellt, ob die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind.

Anträge und Dokumente

Antrag Anspruch Alterspension

Hier kannst du den Antrag Überprüfung Anspruch Alterspension PVA herunterladen.

Antrag abschlagsfreier Pensionsantritt

Hier kannst du den Antrag Stichtag für den abschlagsfreien Pensionsantritt herunterladen.

Antrag für vertraglich Bedienstete

Hier kannst du den Antrag auf Altersteilzeit für vertraglich Bedienstete herunterladen.

Antrag für Beamtinnen und Beamte

Hier kannst du den Antrag auf Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte herunterladen.

FAQs der Stadt Wien zur Altersteilzeit

Hier kann du Dir die FAQs der Stadt Wien zur Altersteilzeit für Bedienstete herunterladen.